Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
JVollzDSG NRW§ 37 Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung
Stand: 26.08.2026
Die Vollzugsbehörden stellen den Gefangenen und anderen betroffenen Personen Informationen in allgemeiner und verständlicher Form zur Verfügung, die sich beziehen auf:
1. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
2. die bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
3. den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Vollzugsbehörden und die Kontaktdaten der oder des jeweils zugehörigen Datenschutzbeauftragten und
4. das Recht, die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen und deren oder dessen Kontaktdaten.